Was passiert eigentlich steuerlich, wenn man wegen Corona keine Kinder betreuen darf? Spätestens bei der Erklärung zur Einkommensteuer steht man vor der Überlegung, ob man die Betriebsausgabenpauschale ansetzen darf. Und gilt das dann auch für die Zeiten, in denen keine Kinder betreut wurden?
Dazu hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein einen wichtigen Hinweis gegeben:
„Während der Corona-Pandemie können weiterhin Betriebsausgabenpauschalen […] in Abzug gebracht werden.“
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Während der Corona-Pandemie gilt also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 11.11.2016 „Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege“.
Bitte beachten Sie aber die folgende Einschränkung:
„Dies gilt nur […] wenn Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden […].“
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Wird man also z.B. von einer Behörde angewiesen, keine Kinder mehr zu betreuen und verweigert das Amt daraufhin die Bezahlung, so darf man die Betriebsausgabenpauschale nur für die Monate ansetzen, in denen eine Zahlung vom Amt oder eine Ausgleichszahlung gewährt wurde. Bekommt man aber keine Zahlungen, so darf man bei der Steuererklärung die Betriebsausgabenpauschale nicht ansetzen. In diesem Fall sollte man genau prüfen, ob nicht die Einzelkostenaufstellung günstiger wäre.
Hier finden Sie das Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zum Nachlesen.
Weitere Informationen zur Einkommensteuer finden Sie hier.
Eine Auflistung zum Sachaufwand in der Kindertagespflege finden Sie hier.