Informationen zu Beitragssätzen und Mindestbemessungsgrenzen 2025 in der Sozialversicherung und zum steuerlichen Grundfreibetrag 2025 sowie zur Tagesmutter-Krankenversicherung.
In der Regel werden die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer angepasst. Für selbstständige Kindertagespflegepersonen gelten ab 01.01.2025 folgende Beträge und Mindestbemessungsgrenzen:
Tagesmutter Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1.248,33 €.
Beitragssätze und Mindestbeiträge für die Sozialversicherungen:
Tagesmutter Krankenversicherung
Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung: 14,0 % = mindestens 174,77 €
Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung: 14,6 % = mindestens 182,26 €.
Bei einem steuerpflichtigen Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet. Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen fällig.
Tagesmutter Pflegeversicherung
Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 3,6 % (mit eigenen Kindern), für Kindertagespflegepersonen ohne eigene Kinder steigt der Satz auf 4,2 %, d.h. 44,94 € bzw. 52,43 €.
Familienversicherung
In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 535,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
Tagesmutter Rentenversicherung
Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 103,42 €.
Grundfreibetrag Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2025 bei 12.096,00 €, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 24.192,00 €.
Hinweis:
Die o.g. Sätze für Tagesmutter Krankenversicherung und Tagesmutter Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung ändern sich regelmäßig. Bitte prüfen Sie für Ihren Einzelfall genau, welcher Satz zur Anwendung kommt.