Steuererklärung Symbolbild

Anhebung der Betriebskostenpauschale

Anhebung der Betriebskostenpauschale für selbständig tätige Kindertagespflegepersonen ab 2023

Seit langem wurde eine Anpassung der 2009 festgesetzten Betriebskostenpauschale gefordert.

Das bayerische Staatsministerium für Finanzen und für Heimat gab in seiner Pressemitteilung Nr. 101 vom 04.04.2023 bekannt, dass Bund und Länder sich auf Verwaltungsebene geeinigt haben, die Betriebskostenpauschale ab 2023 um ein Drittel auf höchstens 400 € je Kind und Monat anzuheben. Die endgültige Regelung des Bundesfinanzministeriums steht allerdings noch aus. wurde zwischenzeitlich bestätigt (siehe unten).

Die Berufsvereinigung der Kindertagespflegepersonen e.V. begrüßt diese Entwicklung außerordentlich!

Hinweis zu den Begriffen: Die Steuerverwaltung nutzt den Begriff „Betriebsausgabenpauschale“. Es hat sich jedoch auch der Begriff Betriebskostenpauschale (BKP) im allgemeinem Sprachgebrauch etabliert.

Aktualisierung ab 2023

Mit Schreiben vom 06.04.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen die neuen Regelungen bekanntgegeben.

Keine Auswirkung auf die Bezahlung nach § 23 SGB VIII

Tipp: Die Neuregelung bezieht sich auf das Steuerrecht und die jährliche Einkommensteuererklärung. Die Neuregelung bezieht sich jedoch nicht auf die Bezahlung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. Das sind völlig unterschiedliche Rechtsgebiete.

Betriebskostenpauschale nicht immer möglich

Bitte beachten Sie die Voraussetzungen der Finanzverwaltung für den Abzug der Betriebskostenpauschale. Die Anwendung ist nicht in jedem Fall zulässig.

Nichtselbständige Kindertagespflegepersonen

Die Betriebskostenpauschale ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausgeführt wird.

Abzug nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen

Beachten Sie auch die Vorgabe, dass die Betriebskostenpauschale nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen zulässig ist. Ein rechnerischer „Verlust“ kann daher nicht entstehen.

Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze

Erhält die Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung für sogenannte Freihalteplätze, so kann ein gewisser Betrag pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Infos für Mitglieder

Wir haben weitere Infos zu den Sachkosten bzw. der Betriebskostenpauschale für unsere Mitglieder zusammengestellt: Weitere Infos

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