Eine unserer Kolleginnen aus dem Raum Augsburg hatte die hälftige Erstattung aus dem Regelbeitrag zu ihrer gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Dieser Regelbetrag war in diesem Fall höher als der einkommensgerechte Beitrag. Ziel der Kindertagespflegeperson war, eine einigermaßen ausreichende Alterssicherung aufbauen zu können.
Nachdem wir die Kollegin zur Thematik beraten haben, hat diese Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg eingereicht.
Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass sie Anspruch auf Erstattung aus diesem Regelbeitrag hat und nicht auf die Erstattung des einkommensgerechten Beitrages verwiesen werden kann.
Insoweit bestehe auch kein Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers bei der Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen. Ausreichend sei, dass die Klägerin […] die Beiträge tatsächlich vollumfänglich aus ihren Einnahmen aus öffentlich geförderter Kindertagespflege und nicht (teilweise) durch andere eigene Einkünfte begleicht.
Beschluss VG Augsburg, 20.06.2021
Aktenzeichen: Au 3 K 20.866 (Beschluss vom 22. Juli 2021)