Ausfallzeiten

„Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen.“ Quelle: § 23 SGB VIII.

Ausfallzeiten bezeichnen Zeiträume, in denen die Betreuung durch die Kindertagespflegeperson vorübergehend nicht stattfindet. Gründe dafür können z. B. Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder unvorhergesehene Ereignisse sein. In solchen Fällen ruht die Betreuungspflicht, und das Kind kann nicht in der Kindertagespflegestelle aufgenommen werden.

Ausfallzeiten sollten im Betreuungsvertrag transparent geregelt sein, insbesondere hinsichtlich Ankündigung, Vertretung und Bezahlung. In vielen Kommunen gibt es organisierte Vertretungslösungen, die bei längeren Ausfällen einspringen können. Ist keine Vertretung vorhanden, sind die Eltern in der Regel selbst dafür verantwortlich, eine alternative Betreuung zu organisieren.

Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, die Eltern frühzeitig über geplante Ausfallzeiten zu informieren. Bei Krankheit oder Notfällen muss die Information unverzüglich erfolgen. Eine gute Kommunikation hilft, das Vertrauen zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson auch in Ausfallzeiten aufrechtzuerhalten. Ausfallzeiten sind Teil des pädagogischen Alltags und erfordern eine faire und verlässliche Absprache zwischen allen Beteiligten.

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