Gewerbe

Die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wird in der Regel nicht als Gewerbe eingestuft, sondern zählt zu den freien Berufen.

Da es sich um eine pädagogische Betreuung mit öffentlich-rechtlicher Anerkennung und Förderung nach § 23 SGB VIII handelt, ist in den meisten Fällen keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung auf Grundlage einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erfolgt.

Sollte die Tätigkeit jedoch ohne Pflegeerlaubnis oder über den gesetzlich geförderten Rahmen hinaus kommerziell erfolgen, kann sie unter Umständen als Gewerbe gelten. In solchen Fällen wäre eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig. Auch das Finanzamt prüft im Rahmen der steuerlichen Erfassung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Wichtig ist, sich hierzu bei der zuständigen Fachberatung oder dem Jugendamt genau zu informieren. Eine fälschliche Gewerbeanmeldung kann zu rechtlichen und steuerlichen Problemen führen. Die korrekte Einordnung schützt Kindertagespflegepersonen und gewährleistet die rechtssichere Ausübung ihrer Tätigkeit.

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