Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbstständig tätig und sind dennoch Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Es gibt eine Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung richten sich nach dem Einkommen und sind einkommensabhängig gestaffelt.
In §23 SGB VIII ist die laufende Geldleistung festgelegt. Dazu gehört auch die „hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung“.