In den bayerischen Regelungen zur Corona-Pandemie ist festgehalten, dass auch die Kindertagespflege schließen soll, wenn es zu Corona-Fällen kommt. Was ist nötig, damit die Kindertagespflege wegen Corona-Fällen schließen muss?
Schließung ab mind. 2 kranken Kindern
h) Wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe (Kindertageseinrichtung/HPT oder Großtagespflege) regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf SARS-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen (Häufung der Infektionsfälle), soll der Einrichtungsträger die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage schließen. […] Die Gruppenschließung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. […]
j) Für die Kindertagespflegestellen gilt Buchst. h entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Häufung der Infektionsfälle vorliegt, wenn mindestens zwei der Kinder, die in der Tagespflegestelle regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf SARSCoV-2 die Tagespflegestelle nicht besuchen. Für die Großtagespflege wird dagegen auf den Schwellenwert von 20 Prozent der Kinder nach Buchst. h Satz 1 abgestellt.
Rahmenhygieneplan Stand 22.02.2022 Bayern, Stand 14.03.2022, www.stmas.bayern.de
Zuständigkeit für Bezahlung
Meist gibt es keinen „Einrichtungsträger“. Kindertagespflegepersonen sind überwiegend selbständig tätig. Sie erhalten die Bezahlung vom Amt nur für die Kinder, die tatsächlich betreut werden. Aber natürlich laufen auch bei Schließtagen die Fixkosten weiter. Das Ministerium trifft dazu keine Regelung und verweist auf die Zuständigkeit der jeweiligen Jugendhilfeträger, die für die Bezahlung gem. §23 SGB VIII zuständig sind. So kommt es in der Praxis zur finanziellen Frage:
Wer zahlt?
In der Praxis gibt es keine einheitliche Regelungen.
Das Ministerium erklärt dazu:
Die Einstellung der Betreuung ohne Quarantäneanordnung kann hier jedoch nur mit Zustimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen. Hintergrund hierfür ist, dass der Freistaat nicht darüber entscheiden kann, ob das Tagespflegeentgelt weiter geleistet wird.
Quelle: Newsletter 461
Der Landkreis Starnberg hat sich offensichtlich entschieden: Der Verdienstausfall soll in vollem Umfang ersetzt werden:
Quelle: www.sueddeutsche.de, Sabine Bader, 08.03.2022
Weitere Beispiele?
Sind Ihnen weitere Beispiele bekannt, in denen eine Stadt oder ein Landkreis eine entsprechende Entscheidung getroffen hat? Informieren Sie uns gerne darüber!
Betreuung trotz Schließung
Kinder können trotz Schließung aber grundsätzlich weiter betreut werden. Dies wird im Newsletter 461 geregelt. In Frage kommt diese Reglung für
- Zweifach Geimpfte zwischen 15. und 90. Tag
- Genesene zwischen 29. und 90. Tag
- Genesene mit PCR-Nachweis und nachfolgender Impfung
- Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und mindestens einer Impfung
- Geimpfte, die zusätzlich genesen sind
- Geboosterte mit 3 Impfungen