Ab 01.05.2021 gilt eine höhere Qualifizierungsebene: So müssen mindestens 160 Stunden nachgewiesen werden. Erst dann kann ein Qualifizierungszuschlag gewährt werden (Bisher waren es 100 Stunden). Die Höhe der Einnahmen sind also u.a. abhängig von der jeweiligen Qualifikation der Tagespflegeperson.
Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden […] abhängig.
§ 18 AV-BayKiBiG / gültig ab 01.05.2021
Refinanzierung für Träger der öfftl. Jugendhilfe
Es stellt sich die Frage, ob das Ziel einer besseren Qualifizierung erreicht werden kann, wenn die staatliche Refinanzierung nicht an die höheren Vorgaben gebunden ist.
Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass […] die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann […]
Art. 20 BayKiBiG / gültig ab 01.05.2021
Die weiteren Voraussetzungen sind
- Qualifizierung
- Vermittlung
- Verwandtschaftsgrad
- Pflegeerlaubnis
- Begrenzung der Elternbeiträge
- Tagespflegeentgelt und Qualifizierungszuschlag
- Ersatzbetreuung
Quelle: https://www.kindertagespflege.bayern.de/gesetz/landesrecht/index.php
Festlegung im Bescheid
Weitere Informationen zum differenzierten Qualifizierungszuschlag finden Sie auf der Seite des Ministeriums:
https://www.tagespflege.bayern.de/qualitaet/qualifizierung/zuschlag.php
Das Ministerium erklärt darin beispielsweise, dass der Zuschlag im Bescheid über das Tagespflegeentgelt „explizit ausgewiesen und erkennbar sein“ muss. Das ist offenbar eine Vorgabe des Bayerischen Obersten Rechnungshofes. Nur dann hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf die staatliche Refinanzierung.