Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 14.03.2022 darüber informiert, welche Auswirkungen die einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG auf die Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe hat.
Nach diesseitiger Rechtsauffassung werden Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG erfasst. […]
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, 14.03.2022
Ebenfalls nicht von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht umfasst werden Kindertagespflegestellen.
Eine andere Aussage wird dagegen getroffen für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen getroffen.